Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 8 Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 20.09.2022 – IX R 12/21Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der WertermittlungsmethodeZitiert von 7
- BFH, 14.10.2020 – II R 7/18 · Immobilienwertnachweis durch GutachtenZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 – 3 K 3151/13Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 – I-17 U 107/11
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – 3 K 14165/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/8#abs-1 (1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grundstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/8#abs-2 (2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/8#abs-3 (3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen bei
Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden, wenn sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler Durchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen.